Zur Bewältigung der Corona-Krise wurde
ein Konjunkturpaket beschlossen,[1]
das unter anderem den Umsatzsteuersatz von 19 auf 16 Prozent, beziehungsweise
von sieben auf fünf Prozent absenkt, um so die Binnennachfrage anzukurbeln.
Diese Reduzierung gilt für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020. Neben dem
positiven Effekt dieser Steuersenkung auf die Nachfrage entsteht allerdings
auch ein erheblicher Umstellungsaufwand. Aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur
Gesamtpreisangabe fürchten viele Unternehmen Abmahnungen, wenn die Preise nicht
an den neuen, reduzierten Umsatzsteuersatz angepasst werden. Dieser Beitrag
soll daher den betroffenen KMU eine Hilfestellung geben, die Preise der eigenen
Waren rechtskonform anzugeben.
[1] Zweites Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 – Zweites Corona-Steuerhilfegesetz – (BGBl. I S. 1512).