Die Corona-Pandemie erweist sich als Techniktreiber im Gerichtsalltag. Zum einen laufen schon seit einigen Jahren Pilotprojekte, wie die Einführung von eAkten, zum anderen wird immer häufiger von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, per Videokonferenz im Zivilprozess mündliche Verhandlungen durchzuführen. Es zeigt sich nun, dass die geltende Regelung des § 128 a ZPO vor dem „Internetvideo-Zeitalter“ konzipiert wurde. Die Anwendung der Vorschrift bedarf zudem einer entsprechenden technischen Ausstattung des Gerichts, auf die aber kein Anspruch aus der Vorschrift abgeleitet werden kann. Dennoch sind in Bayern seit Juli 2021 alle 99 bayerischen Gerichte mit dem Zugang zu Videokonferenzanlagen ausgestattet worden. Insgesamt sind 108 Videokonferenzanlagen, insbesondere mit der verstärkten Ausstattung der Gerichte seit dem Jahr 2018, beschaffen worden.