Für die Gründung einer GmbH bedarf es nach § 2 Abs. 1 GmbHG der notariellen Beurkundung. Für eine notarielle Beurkundung ist es nach derzeitiger Rechtslage notwendig, persönlich vor dem Notar zu erscheinen und die Beurkundung seiner Willenserklärungen vornehmen zu lassen (§ 13 BeurkG). Eine Beurkundung über Fernkommunikationsmittel ist grundsätzlich nicht möglich. Diesbezüglich hat das Europäische Parlament die Richtlinien (EU) 2019/1151 zum Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht verabschiedet.