Anforderungen an ein Impressum

Anforderungen an ein Impressum

Nach § 5 Abs. 1 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Sie müssen unter anderem ihren Namen und ihre Anschrift angeben. Darüber hinaus muss das Impressum auch eine E-Mail-Adresse enthalten, um eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen. Welche Anforderungen an die E-Mail-Adresse zu stellen sind, war bereits Gegenstand einiger Gerichtsentscheidungen.

Das KG Berlin[1] entschied, dass es eine Zuwiderhandlung gegen die Impressumspflicht darstellt, wenn auf einer Webseite eine E-Mail-Adresse angegeben wird, die eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme tatsächlich nicht ermöglicht. Nicht ausreichend ist es, wenn zwar auf die E-Mail geantwortet wird, die Antwort dann aber lediglich darauf hinweist, dass sie weder gelesen noch zur Kenntnis genommen wird. Im konkreten Fall wurde auf einer Google-Webseite eine E-Mail-Adresse zwar angegeben, allerdings war diese nicht dazu bestimmt, den Kontakt herzustellen. Als Antwort auf seine E-Mail wurde dem Kunden eine automatische Nachricht mit dem Hinweis auf andere Möglichkeiten der Kontaktaufnahme gesendet. Das reicht jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht aus.[2]

Zwar ist es nicht notwendig, dass tatsächlich jede E-Mail beantwortet wird.[3] Durch eine Nichtantwort kann ebenfalls eine Reaktion ausgedrückt werden. So wie auf dem Postweg dürfen E-Mails im Einzelfall unbeantwortet bleiben oder vorformulierte Standardschreiben verwendet werden.[4] Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn ausschließlich vorformulierte Standardschreiben verwendet werden oder generell nicht geantwortet wird.[5] Die Kommunikation darf nicht von vornherein zurückgewiesen oder eingeschränkt werden.[6] Ziel des Impressums ist es, eine schnelle sowie eine damit verbundene unmittelbare und effiziente Kontaktaufnahme zu ermöglichen.[7]

Fazit:

Als Unternehmen ist man verpflichtet, über das Impressum eine komplikationslose Kommunikation zu ermöglichen. Es ist nicht ausreichend, eine beliebige E-Mail-Adresse anzugeben, über die eine schnelle und unmittelbare Kommunikation nicht tatsächlich ermöglicht wird. Daher sollte nicht generell mit Standardschreiben geantwortet werden, die auf andere Wege der Kontaktaufnahme verweisen.

 

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an das Team vom  „Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Prof. Dr. Olaf Sosnitza“ wenden.


[1] KG Berlin, ZUM 2018, 615.

[2] Vgl. KG Berlin, ZUM 2018, 615.

[3] OLG Koblenz, MMR 2015, 732.

[4] OLG Koblenz, MMR 2015, 732.

[5] OLG Koblenz, MMR 2015, 732.

[6] OLG Koblenz, MMR 2015, 732.

[7] Vgl. EuGH, MMR 2009, 25.